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C.Hecht
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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Kachelofen- und Luftheizungsbauerhandwerk

1. Allgemeines

1.1 Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Arbeitnehmer) übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

1.3 Angebote sind für den Auftragnehmer 24 Werktage verbindlich.

2. Leistung und Güte

Ergänzungen zu unseren Geschäftsbedingungen gelten:

2.1 für die Vergabe der Teil A der VOB, für die Ausführung der Teil B der VOB,

2.2 DIN 18 362 (Ofen- und Herdarbeiten),

2.3 die TR- Warmluftheizung – Technische Richtlinien für Warmluftheizungen.

3. Angebot- und Entwurfsunterlagen

3.1 Eigentums- und Urheberrecht an den vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem Auftragnehmerzurückzugeben.

3.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen sowie dafür notwendige technische Unterlagen (zeichnerisch und rechnerisch) sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

4. Preise

4.1 Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei Ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

4.2 Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschl. Fahrt- und Ladezeiten) / Kfz/ Geräte, Materialpreise und sonstigen Preise des Auftragnehmers maßgebend.

4.3 Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Beginn und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

4.4 Im übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreis sind, nur für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Vertragsabschluß gebunden.

4.5 Verzögern sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Arbeitsstunden (einschl. Fahrt- und Ladezeiten) / Kfz / Gerät, die Materialpreise sowie die sonstigen Preise nach 4.2 zu verrechnen.

4.6 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzliche in Rechnung gestellt. Das gilt auch für Stemm-, Mauer-, Zimmermann-, Verputz-, Maler-, Erdarbeiten und dergleichen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind.

4.7 Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge / Zulagen auf den Effektivlohn sowie der betriebsübliche Zuschlagssatz für Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn dazugerechnet. 4.8 Die Preise sind Brutto-Preise und verstehen sich inklusive der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. Leistung des Auftraggebers

Folgende Leistungen sind im Angebot und damit in den Preisen des Auftragnehmers, nicht enthalten, folglich vom Auftraggeber kostenlos zu erbringen bzw. sicherzustellen:

5.1 Erstellung aller die Heizungs- oder offener Kaminanlage umgebender Bauteile und Durchführung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen.

5.2 Etwa erforderliche baulicher Änderungen (z.B. des Schornsteins), Herstellen der Fundamente und Tragkonstruktionen, Ausführung von Mauer- und Deckendurch- Brüchen, Rabitz-, Ein- und Verputzarbeiten, Abdecken der Treppen und Fußböden.

5.3 Sorge für die Verschließbarkeit der Räume, in denen die Heizungs- oder offene Kaminanlage erstellt und zugehöriges Material und Werkzeug gelagert wird, bei Frostgefahr Temperierung der Arbeitsräume.

5.4 Alle erforderlichen Elektro-Installationsarbeiten, wie Anschluss der Geräte an das Netz, Verlegen der Verbindungs- und Thermostatleitungen sowie alle erforderlichen Gas- Installationsarbeiten.

5.5 Ggf. Trockenheizen der Heizungsanlage nach Anleitung und Bereitstellung des hierfür benötigten Brennstoffs und –soweit erforderlich- Beistellung von elektrischem Strom.

5.6 Der Auftraggeber schließt auf seine Kosten eine Bauwesenversicherung vom Einrichten der Baustelle bis zur Abnahme ab, die den Diebstahl von eingebautem Material beinhaltet. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach , ist er dem Auftragnehmer im Schadensfall ersatzpflichtig.

5.7 Sofern der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers in 5. oder 3.2 genannte Leistungen erbringt, sind diese nach 4.2 vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.

6. Zahlung

6.1 Für Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

6.2 Die Zahlungen sind zu leisten bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Wahrung.

6.3 Tageslohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

6.4 Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

6.5 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft In Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Förderungen sofort fällig. Läuft eine vom Auftragnehmer gesetzte Nachfrist fruchtlos ab, so kann er 1. die Arbeiten einstellen, 2. vom Ende der Nachfrist an bankübliche Kreditzinsen sowie Ersatz von Verzugsschäden verlangen. Läuft eine vom Auftragnehmer gesetzte Nachfrist fruchtlos ab und hatte er die Kündigung des Vertrages angedroht, so kann er den Vertag schriftlich kündigen. Im Falle der Vertragskündigung werden die bisher erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen abgerechnet, dem Auftragnehmer stehen darüber hinaus mindestens die kalkulierten allgemeinen Geschäftskosten und der Gewinn für die gekündigten Leistungen zu.

7. Lieferung und Montage

7.1 Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 24 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen, sofern der Auftraggeber alle Genehmigungen, Pläne und sonstigen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle vereinbarte An bzw. Vorauszahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

7.2 Verzögern sich Beginn, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gemäß §6Nr.6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Für den Fall der Kündigung gelten die Bestimmungen des Absatzes 6.5 zur Kündigung entsprechend. 7.2 Lieferungs- und Fertigungstermine für Anlagen mit sondergefertigten Baustoffen bzw. Bauteilen sind in jedem Fall unverbindlich.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftrag- geber, falls hierdurch für ihn Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegen- stand auf den Auftragnehmer.

9. Abnahme

Der Auftragnehmer kann die Abnahme der Lieferung oder Leistung am Tage der Fertigstellung verlangen. Verlangt keine der beiden Parteien eine Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder Zusendung der Schlussrechnung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Benutzung als er- folgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen. Evtl. noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben, sofern sie die Funktion der Heizungs- oder offenen Kaminanlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme und nicht zum Einbehalt an Zahlungen.

10. Gewährleistung

10.1 Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach §13 der Verdingungsordnung für Bauleistung, Teil B (VOB/B), und beträgt 5 Jahre, für die vom Feuer berührten Teile der Anlage 1 Jahr.

10.2 Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungshilfen beschränkt.

10.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:

10.3.1 Schäden durch Änderungen oder Erweiterungen der Heizungs- oder offenen Kaminanlagen, welche nicht vom Auftragnehmer vorgenommen wurde,

10.3.2 Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass bauseitig gelieferte oder erstellte Heizungs- oder offenen Kaminanlage oder des Gebäudes den verkehrsüblichen Güteanforderungen nicht entsprechen,

10.3.3 Mängel, die durch unsachgemäße Bedienung, insbesondere unsachgemäßes oder vorzeitiges Trockenheizen und Verwendung ungeeigneter Brennstoffe entstehen,

10.3.4 unvermeidliche Farbabweichungen und Haarrisse und/oder geringfügige brandbedingte Maß- u. Formabweichungen, die bei der Fertigung (insbesondere handgeformter) glasierter Ofenkacheln entstehen können,

10.3.5 Abweichungen der Farbe und Struktur von Natursteinen und deren Haltbarkeit.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.  

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