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1. Allgemeines 1.1 Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Arbeitnehmer) übernommenen
Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie werden schon jetzt
für
alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor
abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung.
1.3 Angebote sind für den Auftragnehmer 24 Werktage verbindlich.
2. Leistung und Güte
Ergänzungen zu unseren Geschäftsbedingungen gelten:
2.1 für die Vergabe der Teil A der VOB, für die Ausführung der Teil B der
VOB,
2.2 DIN 18 362 (Ofen- und Herdarbeiten),
2.3 die TR- Warmluftheizung – Technische Richtlinien für Warmluftheizungen.
3. Angebot- und Entwurfsunterlagen
3.1 Eigentums- und Urheberrecht an den vom Auftragnehmer erstellten
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen
Grundlagen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen
ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich dem Auftragnehmerzurückzugeben.
3.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen sowie dafür notwendige technische
Unterlagen (zeichnerisch und rechnerisch) sind vom Auftraggeber zu
beschaffen.
Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur
Verfügung zu stellen.
4. Preise
4.1 Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen
Objektes und bei Ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
4.2 Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage
der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschl.
Fahrt- und Ladezeiten) / Kfz/ Geräte, Materialpreise und sonstigen Preise
des Auftragnehmers maßgebend.
4.3 Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom
Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen
Absprache über Beginn und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
4.4 Im übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreis
sind, nur für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Vertragsabschluß gebunden.
4.5 Verzögern sich der Beginn, der Fortgang oder der
Abschluss der Arbeiten
aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er
berechtigt, die Preise für Arbeitsstunden (einschl. Fahrt- und Ladezeiten) /
Kfz / Gerät, die Materialpreise sowie die sonstigen Preise nach 4.2 zu
verrechnen.
4.6 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des
Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzliche in Rechnung gestellt.
Das gilt auch für Stemm-, Mauer-, Zimmermann-, Verputz-, Maler-, Erdarbeiten
und dergleichen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind.
4.7 Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung.
Für Über-, Nacht-,
Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen
werden
die tariflichen Zuschläge / Zulagen auf den Effektivlohn sowie der
betriebsübliche
Zuschlagssatz für Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn dazugerechnet.
4.8 Die Preise sind Brutto-Preise und verstehen sich inklusive der zum
Zeitpunkt der
Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Leistung des Auftraggebers
Folgende Leistungen sind im Angebot und damit in den Preisen des
Auftragnehmers,
nicht enthalten, folglich vom Auftraggeber kostenlos zu erbringen bzw.
sicherzustellen:
5.1 Erstellung aller die Heizungs- oder offener Kaminanlage umgebender
Bauteile und
Durchführung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen.
5.2 Etwa erforderliche baulicher Änderungen (z.B. des Schornsteins),
Herstellen der
Fundamente und Tragkonstruktionen, Ausführung von Mauer- und Deckendurch-
Brüchen, Rabitz-, Ein- und Verputzarbeiten, Abdecken der Treppen und
Fußböden.
5.3 Sorge für die Verschließbarkeit der Räume, in denen die Heizungs- oder
offene
Kaminanlage erstellt und zugehöriges Material und Werkzeug gelagert wird,
bei
Frostgefahr Temperierung der Arbeitsräume.
5.4 Alle erforderlichen Elektro-Installationsarbeiten, wie Anschluss der
Geräte an das Netz,
Verlegen der Verbindungs- und Thermostatleitungen sowie alle erforderlichen
Gas-
Installationsarbeiten.
5.5 Ggf. Trockenheizen der Heizungsanlage nach Anleitung und Bereitstellung
des hierfür
benötigten Brennstoffs und –soweit erforderlich- Beistellung von
elektrischem Strom.
5.6 Der Auftraggeber schließt auf seine Kosten eine Bauwesenversicherung vom
Einrichten der Baustelle bis zur Abnahme ab, die den Diebstahl von
eingebautem Material beinhaltet. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach , ist er dem
Auftragnehmer
im Schadensfall ersatzpflichtig.
5.7 Sofern der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers in 5. oder 3.2
genannte
Leistungen erbringt, sind diese nach 4.2 vom Auftraggeber zusätzlich zu
vergüten.
6. Zahlung
6.1 Für Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B
(VOB/B).
6.2 Die Zahlungen sind zu leisten bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des
Auftragnehmers
in deutscher Wahrung.
6.3 Tageslohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
6.4 Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen,
die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des
Zahlungspflichtigen.
6.5 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände
bekannt,
die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft In Frage stellen, oder
wird
ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen
stehenden
Förderungen sofort fällig. Läuft eine vom Auftragnehmer gesetzte Nachfrist
fruchtlos ab,
so kann er 1. die Arbeiten einstellen, 2. vom Ende der Nachfrist an
bankübliche
Kreditzinsen sowie Ersatz von Verzugsschäden verlangen. Läuft eine vom
Auftragnehmer gesetzte Nachfrist fruchtlos ab und hatte er die Kündigung des
Vertrages angedroht,
so kann er den Vertag schriftlich kündigen. Im Falle der
Vertragskündigung werden die bisher erbrachten Leistungen nach
den Vertragspreisen abgerechnet, dem Auftragnehmer stehen darüber
hinaus mindestens die kalkulierten allgemeinen Geschäftskosten
und der Gewinn für die gekündigten Leistungen zu.
7. Lieferung und Montage 7.1 Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den
voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 24
Werktagen nach Aufforderung zu beginnen, sofern der Auftraggeber alle
Genehmigungen, Pläne und sonstigen Unterlagen beigebracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine
eventuelle vereinbarte An bzw. Vorauszahlung
beim Auftragnehmer eingegangen ist.
7.2 Verzögern sich Beginn, Fortführung oder
Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat
und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers,
so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gemäß
§6Nr.6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Die Ausführungsfristen verlängern sich
entsprechend. Für den Fall der Kündigung gelten die Bestimmungen des
Absatzes 6.5 zur Kündigung entsprechend.
7.2 Lieferungs- und Fertigungstermine für Anlagen mit sondergefertigten
Baustoffen bzw. Bauteilen sind in jedem Fall unverbindlich.
8. Eigentumsvorbehalt Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht
an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus
dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile
des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung
des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das
Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt
der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist
er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände
mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftrag-
geber, falls hierdurch für ihn Forderungen oder Miteigentum entstehen,
seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegen-
stand auf den Auftragnehmer.
9. Abnahme Der Auftragnehmer kann die Abnahme der Lieferung oder Leistung am
Tage der Fertigstellung verlangen. Verlangt keine der beiden Parteien
eine Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12
Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der
Leistung oder Zusendung der Schlussrechnung. Hat der Auftraggeber
die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so
gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Benutzung als er-
folgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter
Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu
den im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen. Evtl.
noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von
Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben, sofern sie
die Funktion der Heizungs- oder offenen Kaminanlage nicht wesentlich
beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme
und nicht zum Einbehalt an Zahlungen.
10. Gewährleistung 10.1 Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich
nach §13 der Verdingungsordnung für Bauleistung, Teil B (VOB/B),
und beträgt 5 Jahre, für die vom Feuer berührten Teile der Anlage 1 Jahr.
10.2 Ansprüche des
Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner
Erfüllungshilfen beschränkt.
10.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
10.3.1 Schäden durch Änderungen oder Erweiterungen der Heizungs- oder
offenen Kaminanlagen, welche nicht vom Auftragnehmer vorgenommen
wurde,
10.3.2 Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass bauseitig gelieferte
oder
erstellte Heizungs- oder offenen Kaminanlage oder des Gebäudes den
verkehrsüblichen Güteanforderungen nicht entsprechen,
10.3.3 Mängel, die durch unsachgemäße Bedienung, insbesondere
unsachgemäßes oder vorzeitiges Trockenheizen und Verwendung ungeeigneter
Brennstoffe entstehen,
10.3.4 unvermeidliche Farbabweichungen und Haarrisse und/oder geringfügige
brandbedingte Maß- u. Formabweichungen, die bei der Fertigung
(insbesondere handgeformter) glasierter Ofenkacheln entstehen können,
10.3.5 Abweichungen der Farbe und Struktur von Natursteinen und deren
Haltbarkeit.
11. Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.
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